Meldeblatt
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Inhaber(innen) von Beherbergungsbetrieben mĂŒssen zur ErfĂŒllung der Meldepflicht ein GĂ€steverzeichnis auflegen. In die darin enthaltenen GĂ€steverzeichnisblĂ€tter werden grundsĂ€tzlich alle GĂ€ste des Beherbergungsbetriebs eingetragen. Das GĂ€steverzeichnis kann auch in elektronischer Form gefĂŒhrt werden.
Die Anmeldung eines Gastes ist dann ordnungsgemÀà durchgefĂŒhrt, wenn er unverzĂŒglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen in ein GĂ€steverzeichnisblatt bzw. das elektronische GĂ€steverzeichnis eingetragen wurde.
Nach dem österreichischen Meldegesetz sind Beherbergungsbetriebe verpflichtet, Ihre GĂ€ste mit den im Meldegesetz genannten Daten anzumelden. Dies betrifft folgende Daten der GĂ€ste: Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland, Adresse samt Postleitzahl sowie das Datum der Ankunft und der Abreise.Â
Bei auslĂ€ndischen GĂ€sten mĂŒssen auch Art, Nummer, Ausstellungsdatum sowie ausstellende Behörde eines Reisedokumentes angegeben werden.
FĂŒr Mitreisende im familiĂ€ren Verbund sind nur Familienname, Vorname(n) und Geburtsdatum einzutragen. Anmerkung: Der Begriff "familiĂ€rer Verbund" geht ĂŒber den "klassischen" Familienbegriff hinaus. Insbesondere werden darunter auch eingetragene Partnerinnen/Partner, LebensgefĂ€hrtinnen/LebensgefĂ€hrten und sogenannte "Patchwork-Familien" zu verstehen sein. Da die Inhaberin/der Inhaber des Beherbergungsbetriebes nach den melderechtlichen Regelungen nicht zur ĂberprĂŒfung des VerhĂ€ltnisses der Unterkunftnehmer zueinander sowie ihrer nĂ€heren LebensumstĂ€nde berechtigt ist, wird sie/er sich in aller Regel auf die Angaben der/des Ersteingetragenen verlassen mĂŒssen.
FĂŒr Mitglieder von Reisegruppen entfĂ€llt die Meldepflicht, wenn die Reiseleiterin/der Reiseleiter das GĂ€steverzeichnisblatt entsprechend vollstĂ€ndig ausfĂŒllt und eine Sammelliste mit Namen und Staatsangehörigkeit sowie â bei auslĂ€ndischen GĂ€sten â Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokuments dieser GĂ€ste vorlegt. Anmerkung: Um der Auskunftspflicht gegenĂŒber der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechen zu können, wird der Beherbergungsbetrieb die Sammelliste aufbewahren mĂŒssen.
Weitere Informationen finden Sie hier Quelle: GĂ€steblattsammlung/GĂ€steverzeichnisï»ż
§ 5.
 (1) Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich unverzĂŒglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen im Beherbergungsbetrieb anzumelden. Die Anmeldung ist erfolgt, sobald dem Beherbergungsbetrieb Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl sowie â bei auslĂ€ndischen GĂ€sten â die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Reisedokumentes bekannt gegeben wurden und der Meldepflichtige die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestĂ€tigt hat. Sobald die Unterkunft aufgegeben wird, ist der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im GĂ€steverzeichnis abzumelden.
(2) Ungeachtet des Abs. 1 unterliegt der Meldepflicht gemÀà §§ 3 f, wer in einem Beherbergungsbetrieb lÀnger als zwei Monate Unterkunft nimmt, spÀtestens am dritten Tag nach Ablauf der zwei Monate.
(3) Menschen, die in einem familiĂ€ren Verbund leben, unterliegen nicht der Meldepflicht gemÀà Abs. 1, wenn sich zumindest ein Gast gemÀà Abs. 1 anmeldet und zu seinen Mitreisenden Namen und Geburtsdatum angibt. Ebenso sind Menschen einer mindestens acht GĂ€ste umfassenden Reisegruppe mit Ausnahme des Reiseleiters von der Meldepflicht gemÀà Abs. 1 ausgenommen, wenn der Reiseleiter dem Unterkunftgeber oder dessen Beauftragten eine Sammelliste, die Namen und Staatsangehörigkeit sowie â bei auslĂ€ndischen GĂ€sten â die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokuments dieser GĂ€ste enthĂ€lt, bei der Unterkunftnahme vorlegt und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestĂ€tigt. Letzteres gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht lĂ€nger als zwei Wochen gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt.
§ 10.
 (1) Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hat ein Verzeichnis ĂŒber die bei ihm untergebrachten GĂ€ste zu fĂŒhren (GĂ€steverzeichnis), aus dem die Daten gemÀà § 5 Abs. 1 und 3 sowie das Datum der Ankunft und der Abreise ersichtlich sind. Der Bundesminister fĂŒr Inneres ist ermĂ€chtigt, durch Verordnung die nĂ€heren Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Einbringung der Daten in das GĂ€steverzeichnis, dessen Form sowie DatensicherheitsmaĂnahmen festzulegen.
(2) Die Aufzeichnungen gemÀà Abs. 1 sind sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der Eintragung aufzubewahren. Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auf Verlangen jederzeit in diese Aufzeichnungen Einsicht zu gewĂ€hren. Bei automationsunterstĂŒtzter Verarbeitung sind auf deren Verlangen schriftliche Ausfertigungen aus dem GĂ€steverzeichnis auszuhĂ€ndigen oder die Daten im Datenfernverkehr zu ĂŒbermitteln.
Weitere Informationen finden Sie hier Quelle: Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift fĂŒr Meldegesetz 1991, Fassung vom 20.10.2021ï»ż
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