Hotelmelderecht (Deutschland) seit 1.1.2025
Zum 1. Januar 2025 wird die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten gem. § 29 - 30 Bundesmeldegesetz (BMG) fßr deutsche StaatsangehÜrige entfallen. Fßr Gäste ohne deutsche Staatsbßrgerschaft bleibt die Meldepflicht bestehen
Trotz "Abschaffung" der Meldepflicht besteht weiterhin die Verpflichtung zur Erhebung der Kur- bzw. Gastbeiträge und der Anmeldung ebendieser in Form eines Meldescheins beim zuständigen Ort. Fßr die korrekte Ermittlung der Gastkategorie (erforderlich fßr die korrekte Erhebung der Kur- bzw. Gastbeiträge) ist in der Regel zumindest das Geburtsdatum erforderlich. Bei manchen Gästekategorien (z.B. Schwerbeschädigte) sind zudem weitere Datenfelder zwingend erforderlich.
Sofern Gästekarten ausgestellt werden, sind in der Regel auch weitere Daten, wie der vollständige Gastname, zwingend erforderlich. Im Falle einer elektronischen Gästekarte ist auch die E-Mail-Adresse zu erheben.
Ăberdies haben viele Orte individuelle Satzungen zu Erhebung zusätzlicher Daten (StraĂe, Hausnummer, PLZ, Ort, etc.) erlassen.
Anstatt den Meldeprozess zu vereinfachen, ist davon auszugehen, dass es zunehmend zu Diskussionen mit Gästen kommen wird, warum sie einen Meldeschein ausfßllen mßssen, wo doch die Medien berichtet hätten, dass die Meldepflicht fßr deutsche Staatsbßrger abgeschafft wurde.
Zudem gilt die Ausnahme ausschlieĂlich fĂźr deutsche StaatsbĂźrger, nicht aber fĂźr in Deutschland wohnhafte Ausländer (auch nicht fĂźr EU-Ausländer). Das bedeutet, dass Sie eigentlich bei jeder Person (nicht nur beim Hauptgast) einen Ausweis verlangen mĂźssen, um festzustellen, welche StaatsbĂźrgerschaft der Gast hat. Denn am Ende tragen Sie als Hotelier die Verantwortung, wenn die Meldung nicht korrekt durchgefĂźhrt wurde.
Diese vermeintliche Erleichterung fßhrt also zu einer weiteren Verkomplizierung des Hotelmelderechts und zu einem Mehraufwand im täglichen Betrieb des Hotels.