[AT] Welcher Mehrwertsteuersatz wofür?
Häufig bekommen wir von Hotels die Frage gestellt welchem Mehrwertsteuersatz die Leistung XY zu versteuern ist. Wir als Softwarehersteller dürfen zu Steuerfragen aus rechtlichen Gründen leider keine Auskunft geben (auch wenn wir in vielen Fällen die richtige Antwort selbstverständlich kennen). Das ist in Österreich Steuerberatern, Unternehmensberatern und Anwälten vorbehalten.
Die hier gesammelten Informationen stellen keine rechtlich verbindliche Auskunft dar - sondern sollen Ihnen lediglich dabei helfen die wichtigsten Regelungen und Ausnahmen zu finden, um diese selbst nachzulesen. In diesem Artikel enthaltene Zitate (aus Richtlinien und/oder Gesetzen) wurden nach besten Wissen und Gewissen zusammengestellt, können jedoch aus dem Kontext gerissen oder bereits überholt sein. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung durch einen Steuerberater.
Da wir unsere Kunden aber trotzdem bestmöglich unterstützen möchten haben wir ein paar weiterführende Informationen zusammengestellt.
Im Unternehmensserviceportal (USP) gibt unsere Regierung einen Überblick über jene Leistungen die mit einem anderen als dem regulären Steuersatz (20%) zu versteuern sind. Am Ende des Artikels sind auch die entsprechenden Rechtsgrundlagen verlinkt.
Eine detailliertere Übersicht finden Sie bei der Wirtschaftskammer (WKO).
Generell ist es aber so, dass, in den für unsere Kunden relevanten Bereichen, (fast) ausschließlich die Nächtigung selbst einem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Kein Gesetz ohne Ausnahmen - die wichtigsten Ausnahmen für die Beherbergungsbranche sind in der Findok des Bundesministeriums für Finanzen aufgelistet. Nachfolgend zitieren wir die beiden wichtigsten Ausnahmen.
Frühstück
Zu den mit der Beherbergung regelmäßig verbundenen Nebenleistungen zählt kraft gesetzlicher Fiktion auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, wenn der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Alkoholische Getränke sind nicht Teil eines ortsüblichen Frühstücks.
- Quelle: Findok UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1219 (Fassung vom 28.11.2019)
Nebenleistungen (ohne gesondertes Entgelt)
Folgende Leistungen können als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird:
- Begrüßungstrunk,
- Tischgetränke (einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5% des Pauschalangebotes),
- Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes,
- Kinderbetreuung,
- Überlassung von Wäsche (zB Bademäntel),
- Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten,
- Verleih von Sportgeräten,
- Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräumen,
- Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten,
- geführte Wanderungen oder Skitouren,
- Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder Schießstätte usw.,
- die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern,
- die Abgabe von Liftkarten (zB Skilift), von Eintrittskarten (zB Theater), der Autobahnvignette oder - zB in Kärnten - der "Kärnten-Card",
- Animation,
- Wellness-Leistungen, ausgenommen hievon sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen sowie die Verabreichung von Massagen.
Wird allerdings im Rahmen einer so genannten "Golf(trainings)woche" annähernd täglich die Benützung eines Golfplatzes und dazu auch noch ein mehrmaliger Golfunterricht oder die Teilnahme an einem Golfturnier angeboten, so können diese zusätzlichen Leistungen aufgrund des Leistungsumfanges nicht mehr als üblicherweise mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden. Das Gleiche gilt für vergleichbare Sport- oder Freizeitkurse (zB Segel-, Tenniswochen, usw.).
- Quelle: Findok UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1222 (Fassung vom 28.11.2019)
Nebenleistungen (Ferienwohnungen, Campingplätze)
Der ermäßigte Steuersatz erstreckt sich auch auf unselbständige Nebenleistungen. Dazu zählen zB die Aufzugsbenützung, Reparaturen und Verbesserungen auf Wunsch des Mieters, Waschküchenbenützung, Endreinigung bei Ferienwohnungen und Appartements, Wasserversorgung, Flur- und Treppenreinigung, Treppenbeleuchtung.
- Quelle: Findok UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1189 (Fassung vom 28.11.2019)
Fahrzeugabstellplätze
Werden im Zusammenhang mit einer Wohnungsvermietung den Mietern auch Garagen oder Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen (siehe Rz 896 bis 898) überlassen, so ist darauf der Normalsteuersatz anzuwenden (vgl. VwGH 25.6.2014, 2010/13/0119 und 24.3.2015, 2012/15/0042). Diese Leistung kann nicht als unselbständige Nebenleistung zur Wohnungsvermietung angesehen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Mieter eine Garage, eine Garagenbox oder ein Abstellplatz in einer Garage oder im Freien zur Verfügung steht und ob die Garagierung (Abstellung) des Fahrzeuges auf einem fixen oder frei wählbaren Platz erfolgt. Auch kommt es nicht darauf an, ob für die Garagierung (Abstellung) ein gesondertes Entgelt verrechnet wird (was die Regel sein wird) oder ob ein einheitliches Entgelt für die Wohnungsvermietung einschließlich der Nutzungsüberlassung der Garage (des Abstellplatzes) verlangt wird. Im Falle eines einheitlichen Entgelts ist der auf die Nutzungsüberlassung der Garage (des Abstellplatzes) entfallende Entgeltsanteil - allenfalls im Schätzungswege - zu ermitteln. Dieser Entgeltsanteil wird neben den Errichtungskosten der Garage (des Abstellplatzes) jedenfalls die anteiligen Betriebskosten einschließlich Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen, die anteiligen Verwaltungskosten und einen allfälligen Gewinnzuschlag zu umfassen haben.
- Quelle: Findok UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1191 (Fassung vom 28.11.2019)
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Unsere Erfahrung zeigt uns, dass es bei der Auslegung dieser Richtlinien durchaus regionale Unterschiede gibt und auch nicht jeder Steuerberater (bei Grenzfällen) die gleiche Auffassung vertritt. Wir empfehlen Ihnen deshalb die Richtlinien nicht zu kreativ zu interpretieren und im Zweifelsfall einen Steuerberater zu rate zu ziehen.